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Feuerbrand bekämpfen

Beschreibung und Erkennung von Feuerbrand

Feuerbrand wird durch das Bakterium Erwinia amylovora verursacht und ist eine meldepflichte Krankheit an Obst und Ziergehölzen, beispielsweise an Birne, Apfel, Quitte, Weiß- und Rotdorn, Zwergmispel, Scheinquitte, Eberesche und Feuerdorn. Beeren-, Steinobst und Koniferen werden jedoch nicht befallen. Für Menschen und Tiere ist die Krankheit ungefährlich, dennoch sollten befallene Pflanzen wegen der hohen Verschleppungsgefahr nicht angefasst werden. Die zuständige Behörde kann je nach Bundesland zum Beispiel die Kreisverwaltung oder das Landesamt für Landwirtschaft sein. Symptome für Feuerbrand sind beispielsweise, dass im Frühjahr und Sommer die Blüten verwelken und die Blätter braun bis schwarz werden, sodass sie wie verbrannt aussehen. Feuerbrand an Bäumen und Sträuchern kann man auch daran erkennen, dass sich die Triebspitzen nach unten biegen. Bei günstigen Bedingungen, also feucht-warmem Wetter, vermehrt sich der Erreger äußerst rasch und an den Infektionsstellen der befallenen Triebe und Früchte tritt erst farbloser, dann gelb-brauner Bakterienschleim aus. Im Winter sind meist krebsähnliche und abgestorbene Stellen an Stämmen und Ästen zu sehen. Eine endgültige Diagnose muss immer von einem Fachmann des Pflanzenschutzamtes gestellt werden.

Bekämpfung von Feuerbrand

Zur Bekämpfung von Feuerbrand gibt es kein zugelassenes, effizientes Pflanzenschutzmittel. Es ist möglich, dass die zuständige Behörde eine Quarantänezone von bis zu 5 km um die betreffenden Grundstücke anordnet. Um ein Übergreifen von Feuerbrand auf andere Wirtspflanzen zu vermeiden, werden die befallenen Bäume und Sträucher exakt ausgeschnitten und gegebenenfalls sogar gerodet und verbrannt. Wirtspflanzen, die befallen oder befallsverdächtig sind, dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Da der Feuerbrand auch durch Bienen verbreitet werden kann, ist es möglich, dass die zuständige Behörde verordnet, dass Bienen nicht im abgrenzenden Gebiet gehalten oder in dieses gebracht werden dürfen. Über weitere Maßnahmen informiert die zuständige Behörde.

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